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Erinnerung im öffentlichen Raum: Die Wittenberger "Judensau". Ein Essay von Florian Meyer

Das Wahrzeichen von Wittenberg: Die Stadtkirche St. Marien an der sich das Sandsteinrelief der "Judensau" befindet 
Bildquelle: Jüdische Allgemeine/Gregor Zielke

1 Einleitung

Erinnerungen im öffentlichen Raum können in Stein gemeißelte Ausdrucksformen rassistischer, eurozentrischer und patriarchalischer Macht und Herrschaft sein (KÜBLER 2021: 21), welche seit Jahrhunderten unser Fühlen und Denken und somit das Bewusstsein der Bevölkerung prägen. Diese Macht kann dabei zum einen durch die architektonische Gestaltung der Denkmäler, aber auch durch die Bedeutung sowie die mögliche und tatsächliche Nutzung zum Ausdruck kommen (KÜBLER 2021: 18). So wird eine spezifische kollektive Erinnerung konstruiert, welche bestimmte Gruppen verdrängt und deren Geschichte vergisst (KÜBLER 2021: 19). Stattdessen wird zumeist eine Geschichte von Unterdrückung und Herrschaft hervorgehoben. AktivistInnen sind bestrebt die Erinnerungskultur zu verändern und eine andere Form des kollektiven Gedenkens zu erkämpfen. Genau dieser Konflikt macht Denkmäler und Erinnerungsorte regelmäßig zum Thema öffentlicher Diskurse, welche als Aushandlung der kollektiven Identität und somit des kollektiven Gedächtnisses gedeutet werden können. Beispielweise Darstellungen wie die „Wittenberger Judensau“, welche zentral für die folgenden Ausführungen sein soll, sind „bildhafte, zum tätlichen Handeln auffordernde Schmähungen der Juden“ (SCHOEPS 2020: 391). Dabei stellt sich die Frage was nun der korrekte Umgang in Bezug auf derartige Erinnerungsstücke ist. Sollten die Denkmäler entfernt und somit die Erinnerung an geschichtliche Ereignisse genommen werden oder sollten sie doch bestehen bleiben, um an vergangene Zeiten sowie Fehler der Vergangenheit zu erinnern? Diese Frage soll im Folgenden am Beispiel des Sandsteinreliefs der „Judensau“ aus einer aufgeklärten, emanzipatorischen, postkolonialen Perspektive diskutiert werden. Weiterhin wird herausgestellt, wie sich die Implikationen, welche sich aus dem Steinrelief ergeben, räumlich niederschlagen und somit zu einer Herstellung von „imaginativen Geographien“ (LOSSAU 2012: 356) führen.

2 Hauptteil

2.1 Sachverhalt der "Wittenberger Judensau"

Um den Konfliktgehalt des Steinreliefs an der Wittenberger Kirche und den Umgang mit diesem beurteilen zu können, ist es zunächst wichtig den Hintergrund beziehungsweise die Geschichte hinter diesem Denkmal zu kennen. Das in Sandstein verankerte Relief, welches die „Wittenberger Sau“ zeigt befindet sich etwa seit dem Jahr 1290 an der Wittenberger Kirche. Es zeigt eine Sau und drei durch die spitzen Hüte als Juden zu identifizierende Personen. Zwei der Juden saugen dabei an den Zitzen der Sau. Die Dritte Person hebt den Schwanz der Sau an und schaut ihr in den After. Zusätzlich befindet sich die Inschrift „Rabini Schem Ha Mphoras“ über der Sau, welche 1570 nach der Veröffentlichung antijüdischer Schriften Martin Luthers ergänzt wurde. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde außerdem 1988 eine Bronzeplatte unter der Sau eingeweiht. Die Inschrift dieser Platte lautet „Gottes eigentlicher Name, der geschmähte Schem Ha Mphoras, den die Juden vor den Christen fast unsagbar heilig hielten, starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzzeichen“. Ergänzt wird diese Inschrift durch einen Auszug des Psalm 130 der Bibel in hebräischer Schrift. Übersetzt lautet dieser „Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir“. Ergänzend ordnet heutzutage eine Informationstafel unter der Überschrift „Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg“ die Darstellungen ein. So wird erklärt, dass es sich um ein Hohn- und Spottbild gegenüber der jüdischen Religion handle, da Schweine im Judentum als unrein gelten. Weiterhin wird darüber aufgeklärt, dass die Judenverfolgung eine lange Geschichte habe. So sei die Judenverfolgung in Sachsen bis in die Anfänge des 14. Jahrhunderts zurückzuführen. Eine besondere Position im Zusammenhang mit der Judenverfolgung in Wittenberg nehme Martin Luther ein, welcher 1543 die antijüdischen Schriften „Von den Juden und ihren Lügen“ und „Vom Schem Hamphoras und vom Geschlecht Christi“, die als Grundlage für die 1570 ergänzte Inschrift dienten. Mit der Ergänzung der Bronzeplatte 1988 würde im Sinne eines Mahnmals an die Judenverfolgung im Nationalsozialismus und an den Holocaust erinnert werden (Pressemittteilung Nr. 094/2022 BGH).

Vor dem Hintergrund dieser Geschichte wird dabei schnell klar, dass das Sandsteinrelief bereits seit der Judenverfolgung im Mittelalter rassistisches, antisemitisches Gedankengut repräsentiert und im öffentlichen Bewusstsein verankert. Durch die stereotype Darstellung der Juden wird eine Differenzkategorie erzeugt, welche zunächst implizit aber spätestens durch Aufenthaltsverbote oder auch im Zuge der gewaltsamen Judenverfolgung durch die Nationalsozialisten explizit wird und zu einem regelrechten Judenhass führte. Dieser vom BGH (Bundesgerichtshof) als „in Stein gemeißelter Antisemitismus“ bezeichneter Gehalt des Sandsteinreliefs wurde dabei in einer aktuellen Klage gegen die Kirche der Stadt Wittenberg ausgehandelt. Diese Klage verdeutlicht dabei, „dass kollektive Erinnerung- wem, was und wo auf welche Art gedacht wird- nicht per se in Stein gemeißeltes, sondern Aushandlungssache ist“ (KÜBLER 2021: 18). Der BGH lehnte die Klage dabei ab, da keine gegenwärtige Rechtsverletzung bestünde. Dieses Urteil repräsentiert jedoch nicht die öffentliche Meinung, sondern beurteilt die „Wittenberger Judensau“ nur vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage in Deutschland. Wie bereits erwähnt verkörpert die Anklage allerdings eine Aushandlung des kollektiven Gedächtnisses, also die diskursive Herstellung „eine[r] gemeinsame[n] Gedächtnisleistung innerhalb einer Gruppe [...] aus der sich wiederum das Empfinden einer geteilten Identität ableiten kann“ (KÜBLER 2021: 19). Wie aber sieht nun eine solche Debatte aus? Wie ist die Entfernung der "Wittenberger Judensau" aus einer postkolonialen Perspektive und aus der Perspektive der „Öffentlichen Erinnerung“ zu beurteilen?

2.2 Sozialgeographische Diskussion der „Wittenberger Judensau“

Aus einer postkolonialen Perspektive im Sinne Edward W. Saids stellt die Abgrenzung der Juden von der restlichen Gesellschaft eine voraussetzungsvolle Konstruktion dar, welche Said als „imaginative Geographien“ (LOSSAU 2012: 356) bezeichnet. So „wird die geographische Wirklichkeit überhaupt erst real und verständlich, weil sie symbolischer Natur ist“. Darstellungen wie die „Wittenberger Judensau“ verstärken somit also diese imaginativen Geographien und verankern die antisemitischen Denkweisen in unserem Alltagshandeln. So ist der menschen- und judenfeindliche Gehalt des Sandsteinreliefs unumstritten. Vor allem die bereits erwähnten Lehren Martin Luthers sind dabei ausschlaggebend für den von der christlichen Kirche geprägten Judenhass. In den Schmähschriften Luthers werden die Juden unter anderem als „Grundsuppe aller losen, bösen Buben, zusammengeflossen aus aller Welt“, als „hochmütig, blutdürstig und rachsüchtig“ oder auch als „die leibhaften Teufel“ beschrieben. Naheliegend ist dabei die im öffentlichen Bewusstsein reproduzierte Geisteshaltung „den“ Juden als Gegensatz zum deutschen „Arier“ zu sehen. Nicht zuletzt wird dieser Zusammenhang durch den NS-Propaganda Spruch „Hitlers Kampf und Luthers Lehr/ Des deutschen Volkes gute Wehr“ (SCHOEPS 2020: 399) verdeutlicht. Durch diese jahrhundertelang bestehende Hetze und Verleumdung sowie Demütigung der Juden erscheint eine schlichte Entfernung der Schmähplastik naheliegend, um die gesamte Gesellschaft und vor allem die Juden zu entschädigen. Was sich so schnell schlussfolgern lässt, ist in der Realität allerdings nicht so einfach umzusetzen. Weiterhin kann man den Sinn einer schlichten Entfernung kritisieren, da diese laut Schoeps (2020: 401f) zur Folge hätte, „dass der im Christentum angelegte Antijudaismus unsichtbar gemacht“ wird und das „die Kirchen [...] aus ihrer historischen Verantwortung entlassen würden“. Ein durchaus sinnvoller Ansatz ist dabei die Aufklärung über eine Informationstafel von Seiten der Kirche der Stadt Wittenberg. Im Zusammenhang mit der Schmähplastik ist eine Stellungnahme zur Entstehungsgeschichte unerlässlich. Als verantwortliche Instanz für vergangenen und aktuellen Antisemitismus ist es die Verpflichtung der Kirche über die Missstände aufzuklären und so eine unhinterfragte Reproduktion des vermittelten Bildes der „Juden“ zu verhindern. Diese unhinterfragte Reproduktion würde andernfalls das „Prinzip der Verortung“ bedienen, welches „Objekte und Identitäten entlang von (vermeintlich) objektiven Unterschieden im Raum [festschreibt]“ (LOSSAU 2012: 356). Angewandt auf den Sachverhalt der "Judensau" würde dies den (räumlichen) Ausschluss der Juden bedeuten. Insofern ist die Geographie nicht unschuldig an der unbegründeten, willkürlich erscheinenden Grenzziehung der Imperialisten und Kolonialisten. Diese Ordnung des Raumes, wie in diesem Fall durch den Ausschluss der Juden, bezeichnet Said (1994: 305) als „geographische Gewalt“. Die Erinnerungskultur spielt also eine wesentliche Rolle dabei, wie imaginative Geographien im Sinne Saids im Alltag repräsentiert werden. Diese alltägliche Praxis, unter anderem auch in Form von Denkmälern, bezeichnet Julia Lossau (2012: 360) als „praktisch performative Ebene der Raumkonstruktion“. Die Umwandlung des Schandmals der „Wittenberger Judensau“ zum Mahnmal ist dabei der aktuelle, wenn auch nicht finale Stand der Debatte. So distanziert sich die Kirche der Stadt Wittenberg durch die Bronzeplatte von 1988 und die erklärende Informationstafel klar von dem unmittelbar beleidigenden Aussagegehalt des Sandsteinreliefs und setzt dieses in einen historischen Kontext. Dadurch wird die Möglichkeit des Gedenkens gegeben und eine Erinnerung an die lange Geschichte des Antisemitismus bis hin zur Shoa ermöglicht.

Ein unbefriedigendes Ergebnis für den Kläger Michael Dietrich Düllmann, welcher eine jüdische Gemeinde vertritt. In Zukunft wolle er weiter gegen die Schmähplastik in Wittenberg vorgehen, da diese bis heute eine propagandistische Wirkung entfalte. Daraus lässt sich schließen, dass die rechtliche Prüfung zwar zunächst ruht, die Aushandlung des kollektiven Gedächtnisses, wie es Felicitas Kübler aus Perspektive des „Öffentlichen Erinnerns“ beschreibt, noch lange nicht beendet ist. Das Anrecht auf einen Erinnerungsplatz sei dabei in gesellschaftliche Kämpfe eigebunden und würde beständig neu verhandelt und hinterfragt

werden (KÜBLER 2021: 20). Mit einem veränderten nationalen Wir durch die zahlreichen Migrationsflüsse der letzten Jahre geht dabei eine eben solche neuartige Erinnerungspraxis einher. Die Geschichte der vermeintlichen Sieger wird zunehmend hinterfragt und bringt somit Teile der Geschichte in das öffentliche Bewusstsein, welche die bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse in Frage stellt (KÜBLER 2021: 19). Zentral ist hierbei die Feststellung, dass Erinnerungen im öffentlichen Raum mit gesellschaftlicher Macht verwoben sind. Genau das scheint dabei der problematische Punkt des Urteils vom BHG zu sein. Es sei gesellschaftlicher Mainstream geworden mit Hilfe von Gedenkstätten an die Shoa und den Nationalsozialismus zu erinnern (KÜBLER 2021: 20). „Denn nach wie vor wird das augenfällige Bekenntnis der Deutschen zur Aufarbeitung des Nationalsozialismus von der Verdrängung der kollektiven Täterschaft begleitet“ (KÜBLER 2021: 20). Kann eine derartige Beleidigung, welche über Jahrhunderte hinweg das öffentliche Bewusstsein prägte und eine antisemitische Geisteshaltung hervorbrachte durch die Installation einer Bodenplatte aufgehoben werden? Die zahlreichen Debatten zur Erinnerung an den Nationalsozialismus und der Antisemitismus haben gezeigt, dass vor allem die Perspektive der Nachfahren der Opfer des Holocausts unerlässlich für die Bewertung derartiger Diskussionen und somit Aushandlungen der kollektiven Erinnerung ist. Doch wurde diese Erkenntnis vor 30 Jahren bei der Ergänzung der erklärenden Bodenplatte in Wittenberg bedacht? Ist das jetzige Konzept nicht eher eines, dass die Stimmen der (deutschen) Jüdinnen und Juden zu wenig beachtet und sich bei der Aufarbeitung des Vergangenen auf der Stelle bewegt? Nicht ohne Grund wird oftmals vom „Erinnerungsweltmeister“ Deutschland gesprochen. Die Aushandlung ist somit keinesfalls durch das juristische Urteil beendet. Diese Sichtweise teilt auch der Pfarrer der Stadtkirche, Alexander Garth: „Ich [spüre] eine Verpflichtung, dass wir an der Stelle noch weiterarbeiten müssen. Bei mir ist die Distanzierung noch nicht deutlich genug und ich bin da auch nicht der Einzige“. So soll ein moderner Weg gefunden werden über die kirchliche Judenfeindlichkeit aufzuklären und somit Stellung zum geschichtlichen Hintergrund des Judenhasses der Kirchen bezogen werden. Wie dies vor Ort aussieht wird sich dabei erst in Zukunft zeigen. Auch die Forderung der Gegenseite ist auf den unzureichenden Erklärungsgehalt der Bodenplatte zurückzuführen. Die Forderung die „Wittenberger Judensau“ in ein Museum zu verlegen resultiert aus der Tatsache, dass immer noch eine Beleidigung vorliegt, solang das Erinnerungskonzept nicht überarbeitet wird. Dabei handelt es sich also nicht um eine komplette Entfernung des Reliefs und somit eine gänzliche Auslöschung der Erinnerung, sondern lediglich eine Kontextualisierung der Darstellung. Dies zeigt einmal mehr, dass die juristische Beurteilung fern von der öffentlichen Bewertung des Konfliktes ist.

Eine Frage wirft diese exemplarische Debatte jedoch noch auf: Wo fängt man bei der Aufarbeitung der öffentlichen Erinnerung an und wo hört man damit auf? Ist es zielführend jeden einzelnen Straßennamen, jedes Denkmal, jede noch so kleine Erinnerung an materielle Ungleichheit, den Kapitalismus, den Rassismus und gesellschaftliche Ungleichheitsverhältnisse aufzuarbeiten und zu beseitigen? Eine abschließende Bewertung dieser Frage ist dabei nicht unmittelbar möglich. Um mit Felicitas Kübler (2021: 21) zu sprechen: „Kämpfe um Erinnerungen und Repräsentationen sind vielfältig und sollen nicht verallgemeinert werden“. Die Debatte um die „Wittenberger Judensau“ wird also auch in Zukunft Gegenstand öffentlicher Aushandlung einer kollektiven Erinnerung und somit der kollektiven Identität bleiben.

3 Schluss

Erinnerungsstücke und Denkmäler erzeugen eine von Ungleichheitsstrukturen geprägte und fest in unserer Gesellschaft verankerte Denkweise in Differenzen. Dabei sollte klar geworden sein, dass die „Wittenberger Judensau“ ein Beispiel für eine jahrhundertelang geduldete antisemitische Denkweise ist. Durch die Zuweisung von äußerst diffamierenden Persönlichkeitsmerkmalen und Verhaltensweisen wurden die Juden sozialräumlich von der Mehrheitsgesellschaft separiert. Debatten wie die juristische Aushandlung der Wittenbergischen Schmähplastik verdeutlichen dabei das gesellschaftliche Umdenken und den Mehrwert solcher Debatten zur öffentlichen Erinnerung für gesellschaftliche Transformation. Bereits Theodor W. Adorno, ein deutscher Philosoph und Soziologe, stellte fest: „Aufgearbeitet wäre die Vergangenheit erst dann, wenn die Ursachen des Vergangenen beseitigt wären“. So gilt es in Zukunft Ursachen für Ungleichheitsverhältnisse zu ergründen und so eine Verbesserung der gesellschaftlichen Situation marginalisierter und vernachlässigter Gruppen zu erreichen (KÜBLER 2021: 21). Anders als das Beispiel der „Wittenberger Judensau“ zeigt, ist dabei auf eine gründliche Aufarbeitung zu achten und von schlichten Distanzierungen und symbolischen Anerkennungen Abstand zu nehmen. Nur so ist es möglich eine Gesellschaft frei von Vorurteilen und Machtkonstruktionen hervorzubringen und gegen bestehende „hegemoniale[], eurozentrische[] und rassistische[] Narrative[]“ (KÜBLER 2021: 21) anzukämpfen.

 4 Literatur

KÜBLER, F (2021): Erinnerung im öffentlichen Raum. Zwischen zementierten Verhältnissen und Aufbruch in die Zukunft. In: Común: Magazin für stadtpolitische Interventionen, 5, S. 19–2.

LOSSAU, J. (2012): Postkoloniale Geographie. Grenzziehungen, Verortungen, Verflechtungen. In: Reuter, Julia; Karentzos, Alexandra (Hg.): Schlüsselwerke der Postcolonial Studies. Wiesbaden: Springer VS, 355–364.

SCHOEPS, J. H. (2020): Vergiftetes Kulturerbe. Zeitschrift für Religions- und Geistesgeschichte, 72(4), 390–411.

 

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